Mautpflicht bei Pferdetransportern

Wir vom Team Hagstedt & Roos Pferdetransporter erhalten immer wieder Kundenanfragen im Bereich Mautpflicht für Pferdetransporter.  Viele von Euch sind verunsichert, bei welchem Transporter Maut fällig wird und bei welchem Transporter keine Maut bezahlt werden muss.

Wir versuchen immer in diesen Fällen zu helfen! Aus diesem Grund haben wir mal das Internet und das Gewirr der Vorschriften unter die Lupe genommen.

Hier unsere Meinung…. Natürlich ohne Gewähr.

Mautpflicht bei Pferdetransportern bis 3,5 to und bei Transportern, die von  4,5 to / 4,25 to 4,1 to oder 4,0 to auf 3,5 to abgelastet worden sind, damit Ihr diese Fahrzeuge mit dem B Führerschein fahren könnt.

📜 Zentrale Norm

Maßgeblich ist § 1 Abs. 1 Satz 2 BFStrMG
Danach sind mautpflichtig:
Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) > 3,5 t beträgt

⚖️ Wichtige Ergänzungen (seit 2023/2024)

Grundlage der aktuellen Regelung ist das “Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften” (2023)

Seit 01.07.2024 gilt:
Absenkung der Grenze von 7,5 t → 3,5 t

Seit 01.12.2023:
Maßgeblich ist nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG), sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM)

🚛 Kurz zusammengefasst:

Die Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 t beruht auf:
Bundesfernstraßenmautgesetz (insb. § 1) → definiert die Mautpflicht
Änderungsgesetz 2023 → erweitert den Anwendungsbereich auf > 3,5 t
Konkretisierung über Verwaltung (z. B. BALM / Toll Collect)

⚠️ Wichtig für die Praxis

Nicht jedes Fahrzeug > 3,5 t ist automatisch mautpflichtig
Entscheidend ist Zweck: Güterkraftverkehr
Es gibt Ausnahmen (z. B. bestimmte Handwerksfahrten, Wohnmobile)

Sind Pferdetransporter die technisch über 3,5 to eingetragen sind aber auf 3,5 to zugelassen sind mautpflichtig?
Kurz gesagt: Nein – in der Regel nicht mautpflichtig, wenn der Transport nicht gewerblich erfolgt.

⚖️ Entscheidender Punkt: technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM)

Seit der Reform (2023/2024) nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gilt:
Maßgeblich ist die tzGM (technisch zulässige Gesamtmasse)
Nicht die tatsächlich eingetragene oder “abgelastete” Zulassung!!!

👉 Das bedeutet:

Ein Pferdetransporter, der technisch über 3,5 t liegt, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Maut

🚛 Aber: Der Zweck entscheidet!

Mautpflicht besteht nur, wenn das Fahrzeug für den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder verwendet wird

👉 Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied:

❌ Nicht mautpflichtig

Private Nutzung (eigene Pferde, Hobby, Turniere ohne gewerblichen Transport)
Kein Transport “für Dritte gegen Entgelt”

✅ Mautpflichtig

Gewerblicher Pferdetransport (z. B. Spedition, gewerblicher Pferdeservice)
Transport von Pferden für andere gegen Bezahlung

🐎 Typischer Fall

Pferdetransporter mit einer tzGM: > 3,5 t
Zulassung: auf 3,5 t abgelastet
Nutzung: privat (eigene Pferde)
→ Keine Mautpflicht

⚠️ Graubereiche

Vorsicht bei: Preisgeldern / Sponsoring (kann im Einzelfall als wirtschaftlicher Zusammenhang gewertet werden) Mischformen (teilweise gewerblich)

🧾 Fazit

Technisch > 3,5 t → grundsätzlich relevant. Aber nur mautpflichtig bei gewerblichem Gütertransport . Private Pferdetransporter bleiben mautfrei.

Wenn wir vom Team Hagsted t& Roos die ganzen Ausführungen richtig verstanden haben, ist bei Fahrzeugen die technisch  auf 3,5 to abgelastet sind eine Mautpflicht bei privater Nutzung nicht gegeben. Seid Ihr Bereiter, Hengstaufzüchter oder sonstig gewerblich Tätig, raten wir Euch vorher bei den zuständigen Stellen nachzufragen.

Euer Team Hagstedt & Roos

 

Wichtig:
Diese Ausführung haben keinen Anspruch auf rechtliche Gültigkeit und dienen nur als Anhaltspunkt. Wir haben für Euch versucht im Internet (auch mit KI) und bei den gesetzlichen Grundlagen die Punkte aus den öffentlichen Quellen zu finden
. Es handelt sich um unsere Auffassung der rechtlichen Gegebenheiten, ohne Gewähr und Anspruch auf Vollzähligkeit.